Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 9

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchlaufstelle – Grundstruktur

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, Finanzstrafgesetz-FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle angebunden.
  2. Absatz 2,Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Über die Durchlaufstelle werden sowohl Auskünfte über Vorratsdaten als auch Auskünfte über Betriebsdaten abgewickelt. Ausnahmen sind nur in dem von Paragraph 3, normierten Ausmaß zulässig. Über die Durchlaufstelle werden alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch erfasst.
  4. Absatz 4,In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist vorzusehen, dass die Integrität der Daten sowie die Identität des Senders durch den Empfänger überprüft werden kann (Signatur).

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40186444

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