(2)Absatz 2,Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 für die in Abs. 4 genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 für die in Absatz 4, genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.