(3)Absatz 3,Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens durch den Anbieter erfolgt durch Übermittlung einer verschlüsselten CSV-Datei gemäß der Schnittstellenspezifikation in der Anlage zu dieser Verordnung. Die Durchlaufstelle stellt automatisch sicher, dass die Antwort in das richtige Postfach der anfragenden Dienststelle zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 2 muss die adressierte Dienststelle jedoch durch individuelle Auswahl über die Durchlaufstelle bestimmt werden.Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens durch den Anbieter erfolgt durch Übermittlung einer verschlüsselten CSV-Datei gemäß der Schnittstellenspezifikation in der Anlage zu dieser Verordnung. Die Durchlaufstelle stellt automatisch sicher, dass die Antwort in das richtige Postfach der anfragenden Dienststelle zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 2, muss die adressierte Dienststelle jedoch durch individuelle Auswahl über die Durchlaufstelle bestimmt werden.