Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 16

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sicherheitsniveau der Anbindung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsstufe 3, Version 1.3 vom 24. Juli 2003, abrufbar unter „http://www.digitales.oesterreich.gv.at/DocView.axd?CobId=21832“ aus der Definition der Sicherheitsstufen in der Kommunikation Bürger – Behörde im Bereich E-Government zu entsprechen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134305

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