(1)Absatz eins,Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.