Absatz eins,Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.