Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Text

Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.
  2. Absatz 2,Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren ermächtigten Dienststellen auf Seiten der berechtigten Behörden sowie allen nach Paragraph 102 a, TKG 2003 speicherpflichtigen Anbietern wird jeweils eine Teilnehmerkennung und ein dazugehöriges Postfach von der Durchlaufstelle zugewiesen. Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf das Postfach jenes Teilnehmers (Dienststelle oder Anbieter), dem der Benutzer zugehört.
  3. Absatz 3,Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt durch die Durchlaufstelle gemäß den Vorgaben des Paragraph 13,
  4. Absatz 4,Die Verschlüsselung des Übertragungsweges ist über die Durchlaufstelle unter Verwendung einer geeigneten Technologie entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen.
  5. Absatz 5,Zur Verschlüsselung der Anfragen und der Auskünfte verwaltet die Durchlaufstelle die öffentlichen Schlüssel aller ermächtigten Dienststellen und aller gemäß Paragraph 102 a, TKG 2003 speicherpflichtigen Anbieter. Nur authentifizierte Benutzer können den öffentlichen Schlüssel ihrer Organisation bei der Durchlaufstelle hinterlegen. Jeder Benutzer holt vor dem Absenden seiner Nachricht den öffentlichen Schlüssel des Empfängers zur Verschlüsselung des Inhalts bei der Durchlaufstelle ab.
  6. Absatz 6,Alle Auskunftsfälle sind in der Durchlaufstelle revisionssicher zu protokollieren. Der Umfang dieser Protokollierung wird in Paragraph 22, geregelt.