Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 1

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003) und Vorratsdaten (Paragraph 102 b, TKG2003),
    2. Ziffer 2
      zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Ziffer eins, genannten Auskünfte sowie
    3. Ziffer 3
      zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten
    getroffen.
  2. Absatz 2,Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Verwendung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie Stammdaten, soweit diese in Verbindung mit den eben genannten Datenkategorien verarbeitet werden.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134290

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