Absatz eins,In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen
- Ziffer einsdes Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003) und Vorratsdaten (Paragraph 102 b, TKG2003),
- Ziffer 2zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Ziffer eins, genannten Auskünfte sowie
- Ziffer 3zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten
getroffen.