(3)Absatz 3,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, VBG in Verbindung mit Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins,, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 odereine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 oder
eine Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBGeine Frühkarenz für Väter nach Paragraph 75 d, BDG 1979 oder Paragraph 29 o, VBG
teilweise oder zur Gänze an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen; dabei ist die bereits absolvierte Ausbildung soweit anzurechnen, als dadurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.teilweise oder zur Gänze an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen; dabei ist die bereits absolvierte Ausbildung soweit anzurechnen, als dadurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.