Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind nach Maßgabe des Bedarfs an Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten Bedienstete auf ihren Antrag zuzulassen, wenn sie den Grundlehrgang nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, erfolgreich bgeschlossen haben. Ist die oder der Bedienstete nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt, muss die Dienstbehörde bestätigen, dass der oder dem Bediensteten die dafür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern. Die Zuweisung erfolgt – unter Bedachtnahme auf Abstimmungserfordernisse (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 4, Absatz 4,) – durch die Oberstaatsanwaltschaft. Ausbildungsmodule können nur während eines aktiven Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
  3. Absatz 3,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, VBG in Verbindung mit Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins,, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 oder
    5. Ziffer 5
      eine Frühkarenz für Väter nach Paragraph 75 d, BDG 1979 oder Paragraph 29 o, VBG
    teilweise oder zur Gänze an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen; dabei ist die bereits absolvierte Ausbildung soweit anzurechnen, als dadurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40266383