Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte § 16

Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 354/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verwendung nach bestandener Dienstprüfung

Paragraph 16,

Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40132725

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