Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.11.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Verwendung nach bestandener Dienstprüfung
§ 16.Paragraph 16,
Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
Im RIS seit
09.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
20007518
Dokumentnummer
NOR40132725