Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Text

Verwendung nach bestandener Dienstprüfung

Paragraph 16,

Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.