Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
Paragraph 16
01.11.2011
Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.