Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnis
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.
Im RIS seit
08.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132682