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Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien § 8

Kurztitel

Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Text

Zeugnis

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132682

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