Absatz eins,Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
römisch fünf
Paragraph 8
01.10.2011
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht
12.04.2017
20007515
NOR40132682