Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel § 2

Kurztitel

Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 331/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel ist verboten.
  2. Absatz 2,Wasservögel gemäß Absatz eins, sind die in der Anlage angeführten Vögel.

Im RIS seit

13.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20007487

Dokumentnummer

NOR40132198

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