Kurztitel

Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Text

Verbot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel ist verboten.
  2. Absatz 2,Wasservögel gemäß Absatz eins, sind die in der Anlage angeführten Vögel.