Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2011 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.10.2011

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
  2. Absatz 2,Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

Im RIS seit

13.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20007488

Dokumentnummer

NOR40132207

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