Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.10.2011

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,).

Text

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
  2. Absatz 2,Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.