Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Anspruch auf Entschädigung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 64 und 65 AsylG 2005 sowie Paragraphen 84 und 85 FPG.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20007477

Dokumentnummer

NOR40132125

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