Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
06.10.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Anspruch auf Entschädigung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 64 und 65 AsylG 2005 sowie §§ 84 und 85 FPG.Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 64 und 65 AsylG 2005 sowie Paragraphen 84 und 85 FPG.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.
Im RIS seit
06.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Gesetzesnummer
20007477
Dokumentnummer
NOR40132125