Absatz eins,Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 64 und 65 AsylG 2005 sowie Paragraphen 84 und 85 FPG.