Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Anspruch auf Entschädigung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 64 und 65 AsylG 2005 sowie Paragraphen 84 und 85 FPG.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.