im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,im zugelassenen Verfahren gemäß Paragraph 50, Absatz 4, BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig
27,63 Euro,