Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmaßnahmen-VO § 8

Kurztitel

Kapitalmaßnahmen-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

05.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

Paragraph 8,

Nicht unter Paragraph 2, fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesondere die bloße Erneuerung der Wertpapierurkunde, Gesellschaftshinweise, Eigentümer- und Gesellschaftsversammlungen, Nennwährungsänderungen, Publikumsöffnungen, Zertifizierungshinweise, bloße Wertpapierkennnummeränderungen.

Schlagworte

Eigentümerversammlung

Im RIS seit

05.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132119

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