Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung Plabutschtunnel § 1

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Plabutschtunnel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 174,60 und km 184,89 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt.

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20007475

Dokumentnummer

NOR40132109

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