Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Klassen-Verordnung § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 06.10.2026
§ 7 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 14.09.2011
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Klassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
14.09.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kontrolle
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
(2)
Absatz 2,
Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
Im RIS seit
14.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011
Gesetzesnummer
20007457
Dokumentnummer
NOR40131850
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/307/P6/NOR40131850
Navigation im Suchergebnis