Bundesrecht konsolidiert

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Klassen-Verordnung § 6

Kurztitel

Klassen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 307/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Kontrolle

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011

Gesetzesnummer

20007457

Dokumentnummer

NOR40131850

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