Absatz eins,Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
Klassen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2011,
Paragraph 6
14.09.2011