Kurztitel

Klassen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.09.2011

Text

Kontrolle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.