Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Klassen-Verordnung § 5

Kurztitel

Klassen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 307/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Aussetzen und Widerruf der Ermächtigung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ergeben sich bei den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten seitens der anerkannten Organisation, kommt diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in Anhang römisch eins der EU-Klassen-Verordnung angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen oder – in besonders schweren Fällen – zu widerrufen..
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich von der Aussetzung bzw. vom Widerruf zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Die Aussetzung bzw. der Widerruf ist zu widerrufen, wenn die Europäische Kommission nach Durchführung des in Artikel 6, Absatz 2, der Klassen-Richtlinie genannten Regelungsverfahren mitteilt, dass sie die Aussetzung bzw. den Widerruf nicht für gerechtfertigt hält.
  4. Absatz 4,Während der Dauer der Aussetzung oder des Widerrufs der Ermächtigung darf die anerkannte Organisation keine Klassen-Zeugnisse für österreichische Seeschiffe ausstellen.

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011

Gesetzesnummer

20007457

Dokumentnummer

NOR40131849

Navigation im Suchergebnis