Absatz eins,Ergeben sich bei den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten seitens der anerkannten Organisation, kommt diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in Anhang römisch eins der EU-Klassen-Verordnung angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen oder – in besonders schweren Fällen – zu widerrufen..