Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung § 3

Kurztitel

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NaSP-VO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (Paragraph 2, LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 4, LSG 2011 enthalten.
  2. Absatz 2,Sicherheitsprogramme gemäß Paragraph 2, LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Gesetzesnummer

20007421

Dokumentnummer

NOR40131325

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