Kurztitel

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.08.2011

Text

Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (Paragraph 2, LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 4, LSG 2011 enthalten.
  2. Absatz 2,Sicherheitsprogramme gemäß Paragraph 2, LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.