Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung § 2

Kurztitel

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NaSP-VO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Alternative Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Artikel eins, Ziffer eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 62, LFG im Rahmen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, genehmigt werden.
  2. Absatz 2,In Verfahren gemäß Absatz eins, betreffend Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.

Im RIS seit

19.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20007421

Dokumentnummer

NOR40265271

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/276/P2/NOR40265271

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