(1)Absatz eins,Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 genehmigt werden.Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Artikel eins, Ziffer eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 62, LFG im Rahmen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, genehmigt werden.