Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Teilfondsverordnung § 1

Kurztitel

Teilfondsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Buchhalterische Darstellung

Paragraph eins,

Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (Paragraph 47, Absatz eins, InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.

Im RIS seit

17.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011

Gesetzesnummer

20007417

Dokumentnummer

NOR40131221

Navigation im Suchergebnis