Kurztitel

Teilfondsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

Buchhalterische Darstellung

Paragraph eins,

Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (Paragraph 47, Absatz eins, InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.