Bundesrecht konsolidiert

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Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung § 2

Kurztitel

Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 207/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜHV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

Text

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß Paragraph eins, hinterlegten Unterlagen gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (Paragraph 136, Absatz 2, InvFG 2011).
  2. Absatz 2,Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein
    1. Ziffer eins
      „Portable Document Format/A“, das mindestens die technischen Spezifikationen aus der ISO-Norm 19005-1 auf der Konformitätsebene Basic (PDF/A-1b) erfüllt, oder ein im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat
    und ein
    1. Ziffer 2
      offenes Format gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,

    Sub-Litera, z, u entsprechen.

  3. Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von Paragraph eins, sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

Im RIS seit

02.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

20007416

Dokumentnummer

NOR40271969

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/263/P2/NOR40271969

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