Bundesrecht konsolidiert

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Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

ÜHV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)” oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

Im RIS seit

17.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

20007416

Dokumentnummer

NOR40131217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/263/P2/NOR40131217

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