(3)Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.Änderungen der übermittelten Unterlagen nach Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.