Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.08.2011
Außerkrafttretensdatum
09.07.2025
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Straßenverkehrssicherheitsgutachter
§ 5.Paragraph 5,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (§ 5a BStG 1971) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (Paragraph 5 a, BStG 1971) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landmanagement – Infrastruktur – Bautechnik oder einer mit diesen Studienrichtungen vergleichbaren Studienrichtung oder eines vergleichbaren Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) liegt, und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.
Anmerkung
jetzt § 6
Im RIS seit
12.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20007412
Dokumentnummer
NOR40131161