Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.08.2011

Außerkrafttretensdatum

09.07.2025

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 5,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (Paragraph 5 a, BStG 1971) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landmanagement – Infrastruktur – Bautechnik oder einer mit diesen Studienrichtungen vergleichbaren Studienrichtung oder eines vergleichbaren Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
    3. Litera c
      die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
    oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
    3. Litera c
      die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.

Anmerkung

jetzt Paragraph 6

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131161