(3)Absatz 3,An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.