Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.08.2011

Außerkrafttretensdatum

09.07.2025

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

Text

Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Prüfinhalte der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, BStG 1971 sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Freihaltung des Sichtraumes,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäßer Zustand der Fahrbahndecke,
    3. Ziffer 3
      ordnungsgemäßer Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme und Verkehrszeichen,
    4. Ziffer 4
      Vollständigkeit der Bodenmarkierung,
    5. Ziffer 5
      Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen,
    6. Ziffer 6
      Funktionsfähigkeit vorhandener Notrufeinrichtungen,
    7. Ziffer 7
      Funktionsfähigkeit von Beleuchtungen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen ist zu protokollieren.
  3. Absatz 3,Prüfinhalte der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, BStG 1971 sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Anlage- und Sichtverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      Straßenausrüstung,
    3. Ziffer 3
      Informationsdarbietung und -aufnahme,
    4. Ziffer 4
      lichttechnische Gegebenheiten,
    5. Ziffer 5
      Erhaltungs- inklusive Fahrbahnzustand,
    6. Ziffer 6
      klimatische Einflüsse,
    7. Ziffer 7
      kollisionsmechanische Gefährdungen.
  4. Absatz 4,Die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu erfolgen. Dieser hat die Ergebnisse der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Sanierungsvorschlägen in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Sollten im Zuge der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

Anmerkung

jetzt § 5

Schlagworte

Informationsaufnahme, Anlageverhältnis, Erhaltungszustand

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/258/P4/NOR40131160

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