(4)Absatz 4,Die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu erfolgen. Dieser hat die Ergebnisse der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Sanierungsvorschlägen in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.Die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu erfolgen. Dieser hat die Ergebnisse der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Sanierungsvorschlägen in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.