Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur § 2

Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

Text

Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind
    1. Ziffer eins
      die Straßenverkehrssicherheitsziele,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und
    3. Ziffer 3
      die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.
  2. Absatz 2,Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.
  3. Absatz 3,Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),
    2. Ziffer 2
      Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,
    3. Ziffer 3
      Fahrgeschwindigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),
    5. Ziffer 5
      Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse und Nivelette).
  4. Absatz 4,Für Vorhaben nach Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Absatz eins, umfasst.

Anmerkung

früher § 1

Schlagworte

Erdrutschgefahr, Überschwemmungsgefahr, BGBl. Nr. 286/1971

Im RIS seit

10.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40270407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/258/P2/NOR40270407

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