Bundesrecht konsolidiert

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Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011 § 3

Kurztitel

Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 246/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3,

Die E-Control ist verpflichtet, die übermittelten Daten für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzubewahren. Sie hat quartalsweise die gemeldeten Daten in einem zusammenfassenden Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aufzubereiten, wobei insbesondere Preisentwicklungen und Häufigkeit der Preisänderungen sowie der Abfragen darzustellen sind. Dieser Bericht der E-Control ist auch dem Verein für Konsumenteninformation und der Bundesarbeitskammer unter Übermittlung der elektronischen Datengrundlagen zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

20007391

Dokumentnummer

NOR40131005

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/246/P3/NOR40131005

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