Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
08.08.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2028
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die E-Control ist verpflichtet, die übermittelten Daten für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzubewahren. Sie hat quartalsweise die gemeldeten Daten in einem zusammenfassenden Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aufzubereiten, wobei insbesondere Preisentwicklungen und Häufigkeit der Preisänderungen sowie der Abfragen darzustellen sind. Dieser Bericht der E-Control ist auch dem Verein für Konsumenteninformation und der Bundesarbeitskammer unter Übermittlung der elektronischen Datengrundlagen zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
20007391
Dokumentnummer
NOR40131005