Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2011,
römisch fünf
Paragraph 3
08.08.2011
31.12.2028
55 Wirtschaftslenkung
Die E-Control ist verpflichtet, die übermittelten Daten für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzubewahren. Sie hat quartalsweise die gemeldeten Daten in einem zusammenfassenden Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aufzubereiten, wobei insbesondere Preisentwicklungen und Häufigkeit der Preisänderungen sowie der Abfragen darzustellen sind. Dieser Bericht der E-Control ist auch dem Verein für Konsumenteninformation und der Bundesarbeitskammer unter Übermittlung der elektronischen Datengrundlagen zur Verfügung zu stellen.
08.01.2026
20007391
NOR40131005