(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.