Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 BHG 2013) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden.Regelungsvorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, BHG 2013) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden.