Bundesrecht konsolidiert

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Angaben zur Wirkungsorientierung-VO § 4

Kurztitel

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

Text

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Auf Ebene der Untergliederung sind von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen ein Leitbild sowie zumindest ein bis höchstens fünf angestrebte Wirkungsziele anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Wirkungsziele haben sowohl die Prioritäten der Untergliederung als auch die Kernaufgaben des haushaltsleitenden Organs kurz- bis mittelfristig abzudecken; eine vollständige Abdeckung der Aufgaben der Untergliederung ist nicht zwingend erforderlich. Wirkungsziele sind gemäß Anhang 1 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung im Bundesvoranschlag“) anzugeben.
  3. Absatz 3,Zumindest eines der bis zu fünf Wirkungsziele ist direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten. Dieses Wirkungsziel ist insbesondere auf externe, gesellschaftspolitische Wirkungen auszurichten. Kann kein Wirkungsziel direkt aus dem Gleichstellungsziel abgeleitet werden, ist das Gleichstellungsziel nach Möglichkeit in zumindest einem der Wirkungsziele mit zu berücksichtigen. Ist auch dies aufgrund der Struktur der Untergliederung nicht möglich, so dürfen die Wirkungsziele dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung zumindest nicht entgegen stehen. In diesem Fall hat das zuständige haushaltsleitende Organ gegenüber der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle eine entsprechende Begründung abzugeben.
  4. Absatz 4,Die Auswahl der einzelnen Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen, die einen politischen Handlungsbedarf aufzeigen, gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Warum dieses Wirkungsziel“ anzugeben.
  5. Absatz 5,Es ist gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Wie wird dieses Wirkungsziel verfolgt“ anzugeben, mit welchen kurz- und mittelfristig umgesetzten oder geplanten Maßnahmen die Wirkungsziele erreicht werden sollen. Diese dienen als Grundlage für die Angabe von Maßnahmen auf Ebene der Globalbudgets gemäß Paragraph 5,
  6. Absatz 6,Es sind gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus?“ zumindest eine bis höchstens fünf Kennzahlen anzugeben, die kurz- oder mittelfristig den Beitrag der gesetzten Maßnahmen zum Fortschritt oder zum Erfolg des Wirkungsziels anzeigen. „Inputindikatoren“, das sind Kennzahlen, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angeben und mit der Zielerreichung gleichsetzen, dürfen nicht festgelegt werden. Auf Personen bezogene Kennzahlen sind nach Geschlecht differenziert anzugeben, wenn sie für die Erreichung des Gleichstellungsziels relevant sind. Bei jeder Kennzahl ist anzugeben, nach welcher Methode sie berechnet und aus welcher Datenquelle sie bezogen wird.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40131027

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