Absatz eins,Auf Ebene der Untergliederung sind von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen ein Leitbild sowie zumindest ein bis höchstens fünf angestrebte Wirkungsziele anzugeben.
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,
Paragraph 4
30.07.2011
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).