Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 § 3

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Bescheinigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bescheinigung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Vorlage der Bestätigung eines erfolgten Kursbesuchs (Paragraph 2, Absatz 2,) auszustellen; sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG“,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungsstelle,
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
    4. Ziffer 4
      fortlaufende Nummer,
    5. Ziffer 5
      Ausstellungsdatum und
    6. Ziffer 6
      Ablaufdatum.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. Wird die Aus- und Weiterbildung vor dem 26. November 2015 oder vor Ablauf der sechsjährigen Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit der Bescheinigung – abgesehen im Falle des Absatz 3, – um diesen Zeitraum.
  3. Absatz 3,Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Wiederholungsfall nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist binnen einem Jahr ein Weiterbildungskurs im Mindestausmaß von acht Stunden zu absolvieren, ansonsten ist die Bescheinigung mit Bescheid vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entziehen. Entzogene Bescheinigungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Bei Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe nach Paragraph 15, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gegen den Bescheinigungsinhaber innerhalb von drei Jahren kann die Bescheinigung sofort entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung pflanzenschutzmittelrechtlicher Vorschriften auch in Hinkunft nicht gewährleistet ist.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40172794

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