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Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Bescheinigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bescheinigung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Vorlage der Bestätigung eines erfolgten Kursbesuchs (Paragraph 2, Absatz 2,) auszustellen; sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG“,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungsstelle,
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
    4. Ziffer 4
      fortlaufende Nummer,
    5. Ziffer 5
      Ausstellungsdatum und
    6. Ziffer 6
      Ablaufdatum.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. Wird die Aus- und Weiterbildung vor dem 26. November 2015 oder vor Ablauf der sechsjährigen Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit der Bescheinigung – abgesehen im Falle des Absatz 3, – um diesen Zeitraum.
  3. Absatz 3,Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 15, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist binnen einem Jahr ein Weiterbildungskurs im Mindestausmaß von acht Stunden zu absolvieren, ansonsten ist die Bescheinigung mit Bescheid vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entziehen. Entzogene Bescheinigungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Bei Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe nach Paragraph 15, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gegen den Bescheinigungsinhaber innerhalb von drei Jahren kann die Bescheinigung sofort entzogen werden.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40130294

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