Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 § 2

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Erlangung einer Bescheinigung im Sinne des Paragraph 3, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Kurse zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung (Absatz 2,) sind von dieser Behörde durchzuführen und dürfen überdies von der Wirtschaftskammer Österreich angeboten werden. Von der Behörde und der Wirtschaftskammer Österreich dürfen auch andere fachlich befähigte Personen und Einrichtungen für Aus- und Weiterbildungskurse herangezogen werden, unter der Voraussetzung, dass sie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nachweisen, dass sie Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Absatz 2, anbieten und im vorgesehenen Umfang durchführen können.
  2. Absatz 2,Die Gesamtdauer der Ausbildung hat sechzehn Stunden und jene der Weiterbildung acht Stunden zu betragen, wobei eine ausgewogene Vermittlung der Themen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG vorzusehen ist, deren Inhalt und Umfang vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festgelegt wird. Über den erfolgten Kursbesuch ist eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Aus- und Weiterbildung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt als Aus- und Weiterbildung im Sinne der Verordnung, wenn sie im Original vorgelegt und gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung nachgewiesen werden kann. Auf Antrag kann eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, ausgestellt werden.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40172793

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