(1)Absatz eins,Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb zum Zweck der Erlangung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und der Wirtschaftskammer Österreich. Diese sind ermächtigt, diese Aufgabe an fachlich befähigte Personen, die Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Abs. 2 anbieten und nachweislich im vorgesehenen Umfang durchführen, zu übertragen.Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb zum Zweck der Erlangung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und der Wirtschaftskammer Österreich. Diese sind ermächtigt, diese Aufgabe an fachlich befähigte Personen, die Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Absatz 2, anbieten und nachweislich im vorgesehenen Umfang durchführen, zu übertragen.