Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb zum Zweck der Erlangung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und der Wirtschaftskammer Österreich. Diese sind ermächtigt, diese Aufgabe an fachlich befähigte Personen, die Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Absatz 2, anbieten und nachweislich im vorgesehenen Umfang durchführen, zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die Gesamtdauer der Ausbildung hat sechzehn Stunden und jene der Weiterbildung acht Stunden zu betragen, wobei eine ausgewogene Vermittlung der Themen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG vorzusehen ist, deren Inhalt und Umfang vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festgelegt wird. Über den erfolgten Kursbesuch ist eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Aus- und Weiterbildung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt als Aus- und Weiterbildung im Sinne der Verordnung, wenn sie im Original vorgelegt und gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung nachgewiesen werden kann. Auf Antrag kann eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, ausgestellt werden.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40130293

Navigation im Suchergebnis